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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der FL Pfand- & Auktionshaus Anstalt
Stand: 17. Oktober 2023

1. Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: "AGB") der FL Pfand- & Auktionshaus Anstalt (im Folgenden: "Pfandhaus") regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Pfandbesteller und dem Pfandhaus als Pfandgläubiger.

Bei jeder Pfandbestellung kommt sowohl ein Pfandbestellungsvertrag als auch ein Darlehensvertrag mit dem Pfandbesteller als Darlehensnehmer und dem Pfandhaus als Darlehensgeber zustande.

Ergänzend zu den AGB kommen die Bestimmungen des Sachenrechts (im Folgenden: "SR") über das Faustpfand (Art 365 ff SR), dem Sorgfaltspflichtgesetz (im Folgenden: "SPG"), der Sorgfaltspflichtverordnung (im Folgenden: "SPV"), der Datenschutzgrundverordnung (im Folgenden: "DSGVO"), dem Datenschutzgesetz (im Folgenden: "DSG"), der Datenschutzverordnung (im Folgenden: "DSV") und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: "ABGB") zur Anwendung.

Für den Vertragsabschluss ist ausschliesslich die im Zeitpunkt des Abschlusses des Pfandbestellungsvertrages gültige Fassung der AGB massgeblich. Mündliche Nebenabreden und etwaige anderweitige allgemeine Geschäftsbedingungen des Pfandbestellers sind nicht Inhalt der Verträge mit dem Pfandhaus, es sei denn, das Pfandhaus stimmt den abweichenden Bedingungen ausdrücklich durch schriftliche Bestätigung zu. Eine Annahme auf elektronischen Weg (E-Mail) reicht für das Erfordernis der Schriftlichkeit aus.

2. Pfandgegenstand

Das Pfandhaus übernimmt nur verkehrsfähige, verwertbare, körperliche und eindeutig bestimmbare Gegenstände als Pfand, deren Verpfändung gesetzlich zulässig ist (im Folgenden: "Pfandgegenstand").

Das Pfandhaus kann die Übernahme eines Gegenstandes als Pfand ohne Angabe von Gründen verweigern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gegenstand den Anschein erweckt, entwendet, gestohlen, veruntreut oder geschmuggelt worden zu sein.

Das Pfandhaus kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Pfandbesteller die Bestellung eines Ersatzpfandes verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beim Pfandhaus nach der Übernahme Zweifel an der Echtheit, der Legalität, der Einfuhr und/oder Einfuhrbewilligung des Pfandgegenstandes oder der Verfügungsberechtigung des Pfandbestellers auftreten.

Sollte die pfandgesicherte Forderung bei Wertminderung des Pfandgegenstandes aufgrund des Verschuldens des Pfandbestellers oder bei sonstigem Hervorkommen eines Mangels nicht mehr tauglich besichert sein, kann das Pfandhaus jederzeit ohne Angabe von Grüden vom Pfandbesteller die Bestellung eines Ersatzpfandes verlangen.

Lässt der Pfandbesteller die ihm für die Ersatzpfandbestellung vom Pfandhaus gesetzte Frist ungenutzt verstreichen, so wird die gesamte Forderung sofort fällig und das Pfandhaus kann auch ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Forderung die Verwertung des Pfandes einleiten.

3. Pfandbesteller/Zessionar

Jede volljährige (mit Vollendung des achtzehnten (18.) Lebensjahres) Person mit Wohnsitz in Liechtenstein, in der Schweiz sowie im EWR-Raum unter gleichzeitiger Übergabe eines Pfandgegenstandes, kann ein Darlehen vom Pfandhaus erhalten. Das Pfandhaus kann einen Pfandbesteller ohne Angabe von Gründen ablehnen. Personen unter achtzehn (18) Jahren sind vom Geschäftsverkehr mit dem Pfandhaus ausgeschlossen. Der Pfandbesteller oder der Zessionar muss dem Pfandhaus seine Identität durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen.

4. Darlehenshöhe/Schätzwert des Pfandgegenstandes

Das Pfandhaus legt die Darlehenshöhe und setzt damit die auszuzahlende Darlehenssumme fest. Die Festsetzung der Darlehenssumme liegt im Ermessen des Pfandhauses und erfolgt so, dass dem Pfandhaus keine Nachteile entstehen.

Das Pfandhaus schätzt jeden Pfandgegenstand nach bestem Wissen und Gewissen. Der Schätzwert orientiert sich am echten Wert oder Marktwert des Pfandgegenstandes. Die Schätzung dient ausschliesslich internen Zwecken und beruht auf der subjektiven Überzeugung des Pfandhauses. Die Schätzung ist unverbindlich und keine Zusicherung eines bestimmten Wertes oder einer bestimmten Eigenschaft.

Das Pfandhaus lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Darlehenssumme und der Schätzung eines Pfandgegenstandes ab, insbesondere für die Richtigkeit oder Angemessenheit des Schätzwertes oder einer bestimmten Eigenschaft.

Mit Unterschrift am Pfandschein bestätigt der Pfandbesteller ausdrücklich, dass er

  • mit der Darlehenshöhe und mit der Schätzung des Pfandgegenstandes einverstanden ist;
  • auf die Anfechtung des Pfandbestellungsvertrages und des Darlehensvertrages wegen laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte), Irrtums, Wegfalls der Geschäftsgrundlage und auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche aus Gewährleistung verzichtet.

5. Haftung des Pfandbestellers/Haftung des Pfandhauses

Neben dem Pfandgegenstand haftet der Pfandbesteller und Darlehensnehmer auch persönlich für die Darlehenssumme. Bei Fälligkeit der Forderung kann das Pfandhaus den Pfandgegenstand verwerten und den Pfandbesteller und Darlehensnehmer persönlich in Anspruch nehmen.

Das Pfandhaus versichert die Pfandgegenstände gegen Elementarschäden und Diebstahl. Diese Versicherung ist in den vom Pfandbesteller zu zahlenden Gebühren inkludiert. Bei Verlust oder grob fahrlässig herbeigeführter Beschädigung des Pfandgegenstandes haftet das Pfandhaus höchstens bis zum Betrag des von der Versicherung festgesetzten Schätzwertes. Das Pfandhaus haftet nicht für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden am Pfandgegenstand. Für Wertminderungen aufgrund längerer Lagerung des Pfandgegenstandes haftet das Pfandhaus nicht.

6. Begründung Pfandrechts

Der Pfandbesteller hat bei Darlehensauszahlung einen Pfandschein zu unterschreiben. Damit bestätigt der Pfandbesteller den Erhalt der Darlehenssumme, das Zustandekommen des Pfandbestellungsvertrages und die Übergabe des Pfandgegenstandes an das Pfandhaus.

Mit der Unterschrift am Pfandschein bestätigt er ausserdem, dass er rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Pfandgegenstandes ist und dass keine Rechte Dritter am Pfandgegenstand bestehen. Die Pfandgegenstände haften für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Pfandhauses gegen den Pfandbesteller inklusive Zinsen, Gebühren und sonstigen Nebenforderungen.

7. Zinsen und Gebühren

Die Darlehensschuld wird mit einem Zinssatz von 1,5 % pro Monat verzinst. Zusätzlich hat der Pfandbesteller Gebühren in Höhe von 3,5 % der Darlehenshöhe zu zahlen. Die Zinsen und Gebühren werden ab der Auszahlung der Darlehenssumme an den Pfandbesteller berechnet. Die Zinsen und Gebühren sind bei Darlehensende an das Pfandhaus zu bezahlen.

Zusatzaufwände auf Ersuchen des Pfandbestellers, welche über den Aufwand, der durch die Pfandbestellung generierten Abläufe gehen, werden mit einem Stundensatz von CHF 249,-- verrechnet. (Beispielsweise die Abgabe von Kennzeichenschildern, Abstempeln von Fahrzeugausweisen, Herbeiführung von Pfandgegenständen innerhalb der Laufzeit ohne Auslösung etc.)

8. Laufzeit

Das Pfandhaus und der Pfandbesteller vereinbaren die Darlehenslaufzeit individuell. Die Mindestlaufzeit des Darlehens beträgt einen Monat. Raten- oder Teilzahlungen durch den Pfandbesteller sind nicht vorgesehen.

Das Pfandhaus ist nicht verpflichtet, den Pfandbesteller zu mahnen. Der Pfandbesteller ist zu einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung berechtigt. Bei vorzeitiger Rückzahlung ist der Pfandbesteller verpflichtet, die für den angefangenen Monat berechneten Zinsen und Gebühren in voller Höhe zu bezahlen.

Der abgeschlossene Darlehensvertrag ist unkündbar. Der Darlehensvertrag kann verlängert werden, indem das Pfandhaus und der Pfandbesteller einen neuen Vertrag abschliessen. Die Modalitäten einer derartigen Darlehensverlängerung werden zwischen dem Pfandhaus und dem Pfandbesteller neu vereinbart. Das Pfandhaus kann eine Verlängerung der Darlehenslaufzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen.

9. Pfandauslösung

Die Auslösung des Pfandgegenstandes erfolgt nach der Begleichung der Darlehensschuld sowie Zahlung der angefallenen Zinsen und Gebühren. Der ausgestellte Pfandschein ist kein Wertpapier und dient lediglich zu Beweiszwecken.

Der Pfandbesteller kann seine Rechte aus dem Pfandbestellungsvertrag grundsätzlich nur mit einem gültigen Ausweispapier geltend machen. Über einen allfälligen Pfandscheinverlust hat der Pfandbesteller das Pfandhaus unverzüglich schriftlich (postalisch oder per E-Mail) in Kenntnis zu setzen. Als Kenntnisstand des Pfandhauses gilt Posteingang oder E-Mail-Erhalt vor 08.00 Uhr des aktuellen Tages.

Sollte der dem Pfandhaus als verloren gemeldeten Pfandschein, eine andere Person als der Pfandbesteller vorweisen, ist das Pfandhaus berechtigt, die Herausgabe des Pfandgegenstandes zu verweigern. In diesem Fall behält sich das Pfandhaus vor, den Pfandgegenstand auf Kosten des Pfandbestellers mit schuldbefreiender Wirkung gerichtlich zu hinterlegen.

Das Pfandhaus ist grundsätzlich berechtigt, aber nicht verpflichtet, nur einen Originalpfandschein, oder bei einer Zession nur eine Pfandscheinkopie mit Originalunterschrift und mit unterschriebener, wirksamer und gültig abgeschlossener, abgedruckter Zessionsvereinbarung, als zur Auslösung des Pfandgegenstandes legitimiert zu betrachten. Zessionen ohne Originalunterschrift des Pfandbestellers muss das Pfandhaus nicht anerkennen. In allen Fällen, in welchen spätestens bei Auslüsung kein Originalpfandschein vorgelegt wird, behält sich das Pfandhaus vor, ist aber nicht verpflichtet, die Herausgabe für sieben (7) Tage zu verweigern und eine Gebühr in Höhe von 5 % der Darlehenssumme zur Abgeltung des Risikos zu verrechnen. Bei Nachreichung des Originalpfandscheines vor oder bei folgender Pfandauslösung entfällt die Gebühr. Originalurkunden werden jedenfalls einbehalten. Sollten nachträglich ein Zessionar mit wirksamer Zessionsvereinbarung das Pfand auslösen wollen, haftet der Pfandbesteller dem Pfandhaus für den daraus resultierenden Schaden.

Der ausgelöste Pfandgegenstand ist sofort zu übernehmen und wegzuschaffen. Der Übernehmer hat den Pfandgegenstand sofort auf seine Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind sofort zu Rügen. Durch vorbehaltslose Übernahme gilt der Zustand des Pfandgegenstandes als genehmigt. Eine Lagerung durch das Pfandhaus nach der Pfandauslösung ist nicht vorgesehen.

10. Unterschriften

Das Pfandhaus überprüft die Unterschrift bei Pfandauslösung anhand der vom Pfandbesteller bei der Pfandhinterlegung abgegebenen Unterschrift. Das Pfandhaus behält sich vor, die Pfandauslösung nur aufgrund dieser Unterschrift zuzulassen. Bei Zweifel behält sich das Pfandhaus vor, das Pfand auf Kosten des Pfandbestellers mit schuldbefreiender Wirkung gerichtlich zu hinterlegen.

11. Versteigerung/Verzug

Sollte der Pfandbesteller den Pfandgegenstand bis zum Ende der Darlehenslaufzeit nicht auslösen, ist das Pfandhaus berechtigt, den Pfandgegenstand nach Ablauf weiterer vierzehn (14) Tage Wartefrist, ohne vorgängige Mitteilung oder Mahnung zu verwerten. Bei Pfandauslöse oder Pfandverlängerung innerhalb der Wartefrist hat der Pfandbesteller zusätzlich zu den angefallenen Zinsen und Gebühren eine Verzugsgebühr von 4% des Darlehensbetrages, mindestens jedoch CHF 69,-- zu entrichten. Eine etwaige Auslöse nach der Wartefrist ist nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers und mittels Entrichtung einer zusäzlichen Gebühr in Höhe von 25% des Pfanddarlehens möglich, sofern der Pfandgegenstand noch keiner Versteigerung zugeführt wurde.

Die Verwertung erfolgt nach Ermessen des Pfandgläubigers, entweder durch gerichtliche oder private Versteigerung oder durch Freihandverkauf. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, den Pfandgegenstand entweder selbst, oder bei anderen Anbietern zu versteigern (Ricardo, e-bay, Auktionshäuser, etc.) Bei der ersten Versteigerung vereinbaren der Pfandbesteller und Pfandhaus ein Mindestgebot von 30 Prozent des Pfandwertes. Sollte ein Pfandgegenstand bei einer Versteigerung unverkauft bleiben, so kann der Pfandgläubiger ihn nochmals privat oder gerichtlich versteigern lassen oder freihändig verkaufen. In diesem Fall gilt das zwischen Pfandhaus und Pfandgläubiger für die erste Versteigerung vereinbarte Mindestgebot nicht. Das Pfandhaus kann sich aus dem Erlös befriedigen. Ein Mehrerlös samt Abzug der Versteigerungsgebühr von 25 % des erzielten Versteigerungswertes und aller sonstigen Gebühren und Zinsen ist dem Pfandbesteller auszuhändigen.

12. Datenschutz

Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (zB Name, Kontaktinformationen).

Das Pfandhaus erhebt folgende Daten:

  • Vor- und Nachname
  • Anschrift
  • Telefonnummer
  • E-Mail Adresse
  • Geburtsdatum
  • Bankdaten
  • Öffentlichte verfügbaren Daten

Das Pfandhaus verarbeitet personenbezogene Daten des Pfandbestellers

  • sofern dieser der Verarbeitung ausdrücklich einwilligt (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO);
  • für Angelegenheiten im Vertragsanbahnungsstadium und zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO);
  • zur Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Sorgfaltspflichtgesetz (im Folgenden: "SPG") und der Sorgfaltspflichtverordnung (im Folgenden: "SPV"(Art 6 Abs 1 lit c DSGVO)).

Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient insbesondere der Vertragsanbahnung, der Pfandbestellung, dem Abschluss des Darlehensvertrages sowie der Korrespondenz und Rechnungsstellung. Ohne Bekanntgabe der Daten kann das Pfandhaus mit dem Pfandbesteller keine Geschäftsbeziehung eingehen. Der Pfandbesteller kann eine erteilte Einwilligung jederzeit und ohne Angaben von Gründen widerrufen .

Grundsätzlich erhebt das Pfandhaus die Daten vom Pfandbesteller selbst. In Einzelfällen kommt es vor, dass das Pfandhaus die Daten aus anderweitigen Quellen erhebt. Es handelt sich dabei um öffentlich zugängliche Informationen, die das Pfandhaus aus dem Internet oder Kreditauskunfteien oder anderen (kostenpflichtigen) Datenbanken (zB World-Check oder ZeFix) eruiert.

Die Daten werden nach der Erhebung so lange gespeichert, wie dies unter der Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und zur Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist.

Hinsichtlich der dem Pfandbesteller betreffenden und vom Pfandhaus verarbeiteten personenbezogenen Daten stehen diesem folgende Rechte zu:

  • Auskunft zu erhalten über die verarbeiteten personenbezogenen Daten bzw. deren Kategorien, die Verarbeitungszwecke, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts und die Herkunft der Daten, sofern diese nicht vom Pfandhaus erhoben wurden (Auskunftsrecht gemäss Art 15 DSGVO)
  • Die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen der personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen (Recht auf Berichtigung gemäss Art 16 DSGVO und Löschung gemäss Art 17 DSGVO)
  • Auf Verlangen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuschränken (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäs Art 18 DSGVO)
  • Die personenbezogenen Daten, die dem Pfandhaus bereitgestellt wurden, in einer strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen (Recht auf Datenübertragung gemäss Art 20 DSGVO)
  • Der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen (Widerspruchsrecht gemäss Art 21 DSGVO)

Wenn in die Verarbeitung durch das Pfandhaus durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt wurde, kann die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Die Rechtmässigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

Wenn Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen möchten, teilen Sie uns das bitte per E-Mail an dsb@pfandhaus.li mit oder kontaktieren Sie uns unter der angegebenen Adresse.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf alle im Zusammenhang mit einer Pfandbestellung stehenden Rechtsbeziehung ist liechtensteinisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf anzuwenden.

Vereinbarter und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Vaduz.

14. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


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